§ 9 – Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik

FLUGMECHAUSBV_2013 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Montagearbeiten mit 30 Prozent,
2.Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,
3.Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
4.Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 FLUGMECHAUSBV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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