§ 27
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.06.2024 – 8 C 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050624U8C2.23.0
Erfüllt die Flurbereinigungsbehörde die Abfindungsansprüche der Teilnehmer mit Grundstücken, die sie aufgrund einer Neuvermessung des Flurbereinigungsgebiets gebildet hat, ist sie an die Ergebnisse der Wertermittlung für die Einlagegrundstücke nicht gebunden.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 20.11.2020 – 7 C 11/19.F
- BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 – 9 B 26/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B9B26.17.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 06.02.2015 – F 7 C 2/13
- Sächsisches OVG, Urt. v. 14.06.2013 – F 7 C 16/11
- BVerwG, Beschl. v. 07.02.2012 – 9 B 89/11
- Sächsisches OVG, Urt. v. 19.11.2010 – F 7 C 33/08
- BVerwG, Beschl. v. 15.03.2010 – 9 B 90/09
- 1. Nach der Vereinfachungsregelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRberG ist auch ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland zur Bestimmung des Wertes eines "ortsüblich alterschlossenen Baulands" regelmäßig heranzuziehen. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff FlurbG ist nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FlurbG der Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht und nicht der in § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG angesprochene Zeitpunkt für die wertgleiche Abfindung. 3. Auch bei einer unterstellten Befugnis, eine Ausgangsentscheidung im Wertermittlungsverfahren zu Lasten eines Widerspruchsführers zu verschlechtern, wäre eine solche reformatio in peius, jedenfalls beschränkt auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
1. Nach der Vereinfachungsregelung in § 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRberG ist auch ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland zur Bestimmung des Wertes eines "ortsüblich alterschlossenen Baulands" regelmäßig heranzuziehen. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff FlurbG ist nach § 29 Abs. 2 Satz 1 FlurbG der Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht und nicht der in § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG angesprochene Zeitpunkt für die wertgleiche Abfindung. 3. Auch bei einer unterstellten Befugnis, eine Ausgangsentscheidung im Wertermittlungsverfahren zu Lasten eines Widerspruchsführers zu verschlechtern, wäre eine solche reformatio in peius, jedenfalls beschränkt auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
- 1. Die Ermittlung der Verkehrswerte von nach § 64 LwAnpG zusammen zu führenden Grundstücken richtet sich nach der Wertermittlungsverordnung. 2. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind in Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nur solche Grundstücke vergleichbar, an denen ebenfalls getrenntes Gebäude- und Grundeigentum besteht oder bestanden hat. 3. In Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG ist die abfindungsbestimmte Wertermittlung im Lichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu treffen. Danach sind grundsätzlich Abzüge nach § 19 Abs. 2 und 3 SachenRBerG für die Baureifmachung zu machen. Der daraus folgende Bodenwert des bebauten Grundstücks ist gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG zu halbieren und ergibt den Abfindungswert. 4. Für bebauten Flurstücken zugeordnete selbständige Flurstücke sind keine Abzüge nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geboten. Ihr Abfindungswert entspricht grundsätzlich dem ungekürzten Bodenwert des zugeordneten Flurstücks.
1. Die Ermittlung der Verkehrswerte von nach § 64 LwAnpG zusammen zu führenden Grundstücken richtet sich nach der Wertermittlungsverordnung. 2. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens sind in Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nur solche Grundstücke vergleichbar, an denen ebenfalls getrenntes Gebäude- und Grundeigentum besteht oder bestanden hat. 3. In Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG ist die abfindungsbestimmte Wertermittlung im Lichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu treffen. Danach sind grundsätzlich Abzüge nach § 19 Abs. 2 und 3 SachenRBerG für die Baureifmachung zu machen. Der daraus folgende Bodenwert des bebauten Grundstücks ist gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG zu halbieren und ergibt den Abfindungswert. 4. Für bebauten Flurstücken zugeordnete selbständige Flurstücke sind keine Abzüge nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geboten. Ihr Abfindungswert entspricht grundsätzlich dem ungekürzten Bodenwert des zugeordneten Flurstücks.
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