§ 36
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 30.06.2022 – 8 B 4/22ECLI:DE:BVerwG:2022:300622B8B4.22.0
- Da der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes nach Ziff. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorsieht, handelt es sich bei der Plangenehmigung um eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, so dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG widerspruchsbefugt sein dürfte.
Da der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes nach Ziff. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorsieht, handelt es sich bei der Plangenehmigung um eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, so dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG widerspruchsbefugt sein dürfte.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.08.2018 – 7 B 153/18.F
- BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 – 9 B 26/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B9B26.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 9 B 32/14
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.05.2013 – 7 B 315/13
- BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 – 9 C 13/11
1. Die vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG dient nicht dazu, die mit der Flurbereinigung angestrebten Strukturverbesserungen vorzeitig herbeizuführen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. 2. Kann mit dem Vorausbau des Wegenetzes nach § 42 FlurbG nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung (§§ 61 ff. FlurbG) gewartet werden, ist eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG dringlich, ohne dass über diese Gründe hinausgehende "weitere" dringende Gründe hinzutreten müssten (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 3. Die von § 36 Abs. 1 FlurbG geforderte Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall hat die jeweils betroffenen Interessen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers und der übrigen Teilnehmer zu ermitteln und zu bewerten, und zwar auch und gerade im Hinblick darauf, ob die vorläufige Anordnung bereits im Zeitpunkt ihrer Anordnung "dringlich erforderlich" ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.02.2012 – F 7 B 278/11
- BVerwG, Beschl. v. 12.10.2011 – 9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11)
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.10.2010 – F 7 B 265/10
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