§ 64

FLURBG · Flurbereinigungsgesetz

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 09.01.2013 – 9 B 20/12

    1. Der Grundsatz, dass das Gericht die Sachentscheidungsvoraussetzungen einschließlich derjenigen der Vorinstanz in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, verpflichtet nicht, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf bloße Mutmaßungen hin Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen. 2. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht der Bestandskraft der Ausführungsanordnung an.

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