§ 9
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.06.2025 – 8 B 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B8B27.24.0
- Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens aufgrund erfolgloser Tauschlandsuche bei gleichzeitiger Ablehnung einer Geldabfindung 1. Die Rücknahme eines gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 59 Abs. 2, Abs. 5 FlurbG, § 10 Abs. 2 AGFlurbG schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan unterliegt ihrerseits dem Schriftformerfordernis. 2. Die Unmöglichkeit einer Landabfindung i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG aufgrund einer - trotz ausreichender Bemühungen - erfolglos gebliebenen Tauschlandsuche und die gleichzeitige Ablehnung einer Geldabfindung i. S. d. § 58 Abs. 2 LwAnpG sind nachträglich eingetretene Umstände, auf welche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG die (teilweise) Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gestützt werden können.
Teileinstellung eines Bodenordnungsverfahrens aufgrund erfolgloser Tauschlandsuche bei gleichzeitiger Ablehnung einer Geldabfindung 1. Die Rücknahme eines gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 59 Abs. 2, Abs. 5 FlurbG, § 10 Abs. 2 AGFlurbG schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan unterliegt ihrerseits dem Schriftformerfordernis. 2. Die Unmöglichkeit einer Landabfindung i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG aufgrund einer - trotz ausreichender Bemühungen - erfolglos gebliebenen Tauschlandsuche und die gleichzeitige Ablehnung einer Geldabfindung i. S. d. § 58 Abs. 2 LwAnpG sind nachträglich eingetretene Umstände, auf welche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG die (teilweise) Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gestützt werden können.
- BFH, Urt. v. 12.10.2022 – II R 7/20ECLI:DE:BFH:2022:U.121022.IIR7.20.0
1. Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar. 2. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung. 3. Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 08.11.2019 – 7 C 5/18.F
- Sächsisches OVG, Urt. v. 01.12.2017 – 7 C 28/16.F
- BVerwG, Beschl. v. 19.03.2010 – 9 B 76/09
- Ein nachträglich eingetretener Umstand, der eine Flurneuordnung nicht zweckmäßig erscheinen lässt, muss faktischer Natur sein. Eine von der ursprünglichen Wertung abweichende, lediglich nachträglich gewonnene Rechtsansicht genügt dafür nicht. Haben sich Teile einer dadurch aufgelösten ehemaligen LPG in einem Zug mit einer übernehmenden ehemaligen LPG zusammen geschlossen, bedurfte es zur Wirksamkeit dieses Zusammenschlusses und einer Rechtsnachfolge keiner Neugründung einer LPG.
Ein nachträglich eingetretener Umstand, der eine Flurneuordnung nicht zweckmäßig erscheinen lässt, muss faktischer Natur sein. Eine von der ursprünglichen Wertung abweichende, lediglich nachträglich gewonnene Rechtsansicht genügt dafür nicht. Haben sich Teile einer dadurch aufgelösten ehemaligen LPG in einem Zug mit einer übernehmenden ehemaligen LPG zusammen geschlossen, bedurfte es zur Wirksamkeit dieses Zusammenschlusses und einer Rechtsnachfolge keiner Neugründung einer LPG.
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