§ 8
FLURBG · Flurbereinigungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG ist im Rahmen der Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Regelung des § 85 Nr. 1 FlurbG sinngemäß anzuwenden. (Rn. 84) 2. Das Beteiligungserfordernis nach § 85 Nr. 1 FlurbG hängt nicht von einer Mindestgröße der einbezogenen Waldfläche ab. (Rn. 86)
1. Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG ist im Rahmen der Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Regelung des § 85 Nr. 1 FlurbG sinngemäß anzuwenden. (Rn. 84) 2. Das Beteiligungserfordernis nach § 85 Nr. 1 FlurbG hängt nicht von einer Mindestgröße der einbezogenen Waldfläche ab. (Rn. 86)
- Sächsisches OVG, Urt. v. 03.09.2025 – 13 C 4/24.F
- BVerwG, Beschl. v. 03.08.2021 – 9 B 48/20ECLI:DE:BVerwG:2021:030821B9B48.20.0
1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Sinne des § 8 FlurbG gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren. 2. Die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens sind hinsichtlich der Anordnung einer erheblichen Gebietserweiterung nach § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG klagebefugt. 3. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO erstreckt sich auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. 4. Zur Frage der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 06.03.2020 – 7 C 24/18.F
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 22/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B22.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 21/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B21.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 – 9 B 20/18ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B9B20.18.0
1. Ob eine Flurbereinigung erforderlich und das Interesse der Beteiligten am Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses gegeben ist (§ 4 FlurbG), unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Gericht. 2. Über die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes entscheidet die Behörde unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Ermessen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse jedes einzelnen Teilnehmers an, sondern auf diejenigen im gesamten Verfahrensgebiet (im Anschluss an bisherige Rechtsprechung). 3. Der Streit darüber, ob es der Einbeziehung bestimmter Grundstücke bedarf, um den Gesamterfolg des Verfahrens zu sichern, ist grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss zu klären.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 26.01.2018 – 7 C 22/16.F
- Sächsisches OVG, 7 C 5/17.F v. 26.01.2018 – Urteil
- Sächsisches OVG, Urt. v. 19.08.2016 – 7 C 18/15.F
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