§ 19 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

FOTOAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Aufnahmen erstellen und optimieren“ mit 15 Prozent,
2.„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“ mit 15 Prozent,
3.„Wahlqualifikation“ mit 30 Prozent,
4.„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ mit 30 Prozent
sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 FOTOAUSBV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 19 FOTOAUSBV_2025 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.