Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
FOTOAUSBV_2025 · 25 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Zeitpunkt
- § 7Inhalt
- § 8Prüfungsbereiche
- § 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
- § 10Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
- § 11Zeitpunkt
- § 12Inhalt
- § 13Prüfungsbereiche
- § 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
- § 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
- § 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
- § 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
- § 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 20Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 21Inhalt der Zusatzqualifikation
- § 22Prüfung der Zusatzqualifikation
- § 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.