§ 10 – Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“

FOTOAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1)Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.einen Fotoauftrag entsprechend eines Aufnahmeentwurfs kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,
2.Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie
3.Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.
(2)Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3)Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 FOTOAUSBV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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