§ 13 – Prüfungsbereiche

FOTOAUSBV_2025 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Aufnahmen erstellen und optimieren“,
2.„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“,
3.„Wahlqualifikation“,
4.„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 FOTOAUSBV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 FOTOAUSBV_2025 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.