§ 21 – Ausnahmetatbestände

FOVG · Forstvermehrungsgutgesetz

Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für 1.angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,
2.Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,
3.Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder
4.vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird
und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 FOVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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