§ 24 – Übergangsvorschriften

FOVG · Forstvermehrungsgutgesetz

(1)Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden.
(2)Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag und nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der Bundesanstalt oder der Landesstelle entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung "nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut" noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 FOVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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