§ 22 – Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1)Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
(2)Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit 1.Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,
2.Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,
3.Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,
4.Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger,
5.Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,
6.Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.
Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der Nennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 FPACKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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