§ 24 – Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass 1.die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und
2.die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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