§ 31 – Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass 1.diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
2.diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
3.diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und
4.die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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