§ 32 – Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1)Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet: Nennfüllmenge QN in g Werte der Verkehrsfähigkeit in g
weniger als 100  1,0
100 bis weniger als 500  2,0
500 bis weniger als 2 000  5,0
2 000 bis 10 000 10,0
(2)Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 FPACKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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