§ 2 – Koordinierungsausschuss

FPKV · Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung

(1)Für jeden koordinierten Verkehrsflughafen wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus je einem Vertreter der Flugsicherungsorganisation, der betroffenen Flughafenunternehmer, der Spitzenverbände des gewerblichen Luftverkehrs sowie des Geschäftsluftverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen es für erforderlich halten, können sie je einen Vertreter für den Koordinierungsausschuss entsenden.
(2)Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93. Die betroffenen obersten Luftfahrtbehörden der Länder werden zu allen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Der Flughafenkoordinator nimmt an allen Sitzungen als Beobachter teil. Die Geschäftsführung für den Koordinierungsausschuss obliegt dem jeweiligen Flughafenunternehmer.
(3)Wird vom Koordinierungsausschuss ein Bedarf festgestellt oder wird ein Verkehrsflughafen zum koordinierten Flughafen erklärt, setzt das Bundesministerium für Verkehr für den betreffenden Verkehrsflughafen einen Koordinierungsausschuss ein, der für diesen Flughafen die Aufgaben des Koordinierungsausschusses nach Absatz 1 wahrnimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 FPKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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