§ 4 – Ordnungswidrigkeiten

FPKV · Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet,
2.als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt oder
3.entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 FPKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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