§ 4 – Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

FPSTATG · Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst 1.bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:a)jährlichden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
b)monatlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
2.bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:a)jährlichdie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
b)vierteljährlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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