§ 3 – Inhalt und Gliederung der Prüfung

FREMDSPRKFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,
2.„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,
3.„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,
4.„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FREMDSPRKFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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