§ 8 – Form und Ablauf der Prüfung

FREMDSPRKFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

(1)Die Prüfung gliedert sich in 1.eine schriftliche Prüfung nach § 9,
2.eine Präsentation und ein anschließendes Fachgespräch nach § 10 und
3.eine Gesprächssimulation nach § 11.
(2)Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gilt die schriftliche Prüfung als mit null Punkten bewertet.
(3)Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten alle erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4)Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 FREMDSPRKFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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