Anlage 2 – (zu § 16)

FREMDSPRKFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 255, S. 10)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name, Geburtsort und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit PrüfungsergebnissenAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 7.Benennung der schriftlichen Prüfung und Bewertung in Punkten,
8.Benennung der beiden Aufgaben der schriftlichen Prüfung und jeweilige Bewertung in Punkten,
9.Benennung von Präsentation und Fachgespräch unter Angabe des Themas der Präsentation und zusammengefasste Bewertung der Präsentation und Fachgespräch in Punkten,
10.Benennung der Gesprächssimulation und Bewertung in Punkten,
11.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
12.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
13.die Gesamtnote in Worten,
14.Befreiungen nach § 15.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 FREMDSPRKFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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