§ 22

FRG · Fremdrentengesetz

(1)Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2)Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3)Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4)Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 21.12.2023 – B 5 R 5/22 RECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R522R0

    Die persönlichen Entgeltpunkte eines verstorbenen Versicherten sind auch dann ungeschmälert einer auf die Versichertenrente folgenden Witwenrente zugrunde zu legen, wenn das deutsch-polnische Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 nur auf den Versicherten Anwendung fand, während für die Witwe europäisches Koordinierungsrecht gilt.

  • BSG, Beschl. v. 29.06.2018 – B 13 R 9/16 BECLI:DE:BSG:2018:290618BB13R916B0
  • BSG, Beschl. v. 27.06.2018 – B 13 R 273/16 BECLI:DE:BSG:2018:270618BB13R27316B0
  • BSG, Beschl. v. 27.06.2018 – B 13 R 275/16 BECLI:DE:BSG:2018:270618BB13R27516B0
  • BSG, Beschl. v. 27.06.2018 – B 13 R 277/16 BECLI:DE:BSG:2018:270618BB13R27716B0
  • BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 27/13 RECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2713R0

    Eine vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland übergesiedelte Aussiedlerin, die zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, aber von dort als Grenzgängerin ihre Beschäftigung in Deutschland fortführt und später wieder hier wohnt, ist mit Rücksicht auf die europarechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu behandeln, als habe sie ihren Wohnort in Deutschland beibehalten mit der Folge, dass weder die Rentenanwartschaften nach dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (juris: RV/UVAbk POL) verloren gehen noch die Kürzung für nach Fremdrentenrecht in der deutschen Rente berücksichtigte polnische Versicherungszeiten wirksam wird.

  • BSG, Beschl. v. 10.12.2012 – B 13 R 361/12 BECLI:DE:BSG:2012:101212BB13R36112B0
  • BSG, Urt. v. 14.12.2011 – B 5 R 36/11 RECLI:DE:BSG:2011:141211UB5R3611R0

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass vor dem 19.5.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.5.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden.

  • BSG, Beschl. v. 19.04.2011 – B 13 R 187/10 BECLI:DE:BSG:2011:190411BB13R18710B0

    Die Übergangsvorschriften des zum 1.1.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz modifizierten Vertriebenenrechts (§ 100 Abs 1 BVFG nF) stehen einer Kürzung der nach Fremdrentenrecht zu berücksichtigenden Entgeltpunkte um 40 vH bei Aussiedlern, die vor diesem Zeitpunkt eingereist sind, nicht entgegen.

  • BSG, Beschl. v. 19.04.2011 – B 13 R 323/10 BECLI:DE:BSG:2011:190411BB13R32310B0

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