§ 29

FRG · Fremdrentengesetz

(1)Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(2)Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 7/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R722R0

    Für Beiträge, die für Anrechnungszeiten, in denen eine Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden ist, an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden sind, werden nach dem Fremdrentengesetz Entgeltpunkte nicht ermittelt.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 FRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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