§ 29
FRG · Fremdrentengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 22.02.2024 – B 5 R 7/22 RECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R722R0
Für Beiträge, die für Anrechnungszeiten, in denen eine Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden ist, an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden sind, werden nach dem Fremdrentengesetz Entgeltpunkte nicht ermittelt.
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