§ 1 – Frischzellen

FRISCHZV_2021 · Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln

Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind 1.biologische Stoffe, a)die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
b)die aa)lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,
bb)Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,
cc)Zellbruchstücke sind oder enthalten oder
dd)Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
2.Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.
Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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