§ 5 – Umfang

FSBETRV · Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

(1)Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für: 1.Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;
2.Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;
3.Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.
(2)Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FSBETRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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