§ 7 – Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen

FSBETRV · Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

(1)Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.
(2)Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 FSBETRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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