§ 9 – Verkehrsflußregelung

FSBETRV · Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

(1)Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen.
(2)Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 FSBETRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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