§ 1 – Erlaubnispflichtiges Personal

FSPERSAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst 1.die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
2.das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen a)Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
b)Fluginformationsdienst,
c)Flugberatung
sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
3.das flugsicherungstechnische Personal für den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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