§ 32 – Ausbildungsinhalt

FSPERSAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 FSPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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