§ 8 – Ausbildungsinhalt

FSPERSAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Die Ausbildung für Fluglotsen umfasst die grundlegende Ausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, und die betriebliche Ausbildung einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 FSPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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