§ 1 – Errichtung

FSTRBAG · Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes

(1)Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen.
(2)Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.
(3)Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FSTRBAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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