§ 16 – Planungen
FSTRG · Bundesfernstraßengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B15.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B11.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B13.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B14.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B12.24.0
- BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 – 9 A 14/18ECLI:DE:BVerwG:2019:110719U9A14.18.0
1. § 4 Satz 1 FStrG, wonach die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, dass ihre Bauten allen Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung genügen, gilt auch für Tank- und Rastanlagen, die als Nebenbetriebe nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 FStrG zur Bundesfernstraße gehören. Er betrifft die Sicherheit der Bauwerke und der Baumaßnahmen zu ihrer Herstellung und Unterhaltung, nicht aber die im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Einhaltung der Abstände zwischen den Rastanlagen nach den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS 2011). 2. Bei den Abstandsregelungen der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen handelt es sich nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen. Im Rahmen sachgerechter Abwägung kann von ihnen abgewichen werden. 3. Die Abwägungsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten entwickelt hat, sind auf alle Veränderungen des Wegenetzes übertragbar, die im Rahmen der Planfeststellung für eine planfeststellungsbedürftige Straße mitgeregelt werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403 § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 40).
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 14/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A14.15.0
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A10.15.0
- BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25/12
1. Werden vorhabenbedingte Stickstoffdepositionen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Belastungsgrenzen für Vegetationstypen nach dem Konzept der sogenannten Critical Loads (CL) bewertet, darf die Planfeststellungsbehörde ihrem Schutzkonzept anstelle von empirischen CL auch modellierte CL zugrunde legen. Für deren Berechnung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand vorrangig die sogenannte einfache Massenbilanz- (SMB-) Methode heranzuziehen. Zusatzbelastungen durch Stickstoffeinträge unterhalb von 0,3 kg N/ha/a bzw. 3 % eines CL dürfen dabei regelmäßig unberücksichtigt bleiben. 2. Das Gericht hat die Richtigkeit einer nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eingeholten die Planfeststellungsbehörde nicht bindenden Stellungnahme der EU-Kommission grundsätzlich nicht zu überprüfen.
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 9/12
1. Eine Gemeinde kann die gerichtliche Kontrolle einer planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. 2. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Das sogenannte Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde wird durch Maßnahmen berührt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (wie bisherige Rechtsprechung).
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