§ 17a – Anhörungsverfahren
FSTRG · Bundesfernstraßengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0
- BVerwG, Urt. v. 02.07.2020 – 9 A 19/19ECLI:DE:BVerwG:2020:020720U9A19.19.0
1. In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren müssen nicht sämtliche im Erläuterungsbericht erwähnten Gutachten und Abwägungsunterlagen vollständig ausgelegt werden, sondern nur diejenigen, die für die Anstoßwirkung erforderlich sind, sowie die wichtigsten entscheidungserheblichen Unterlagen, insbesondere über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. 2. Die Planfeststellungsbehörde muss sich nicht sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Sie muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. 3. Wird ein Flächennutzungsplan nach einem großen Zeitabstand neu aufgestellt (hier nach mehr als 30 Jahren), liegt dem regelmäßig eine völlig neue Abwägung zugrunde. Dies hat zur Folge, dass ein Widerspruch nach § 7 Satz 1 BauGB auch dann zulässig ist, wenn dieselbe Darstellung schon in der Vorgängerfassung enthalten war. 4. Ein Eigentümer kann sich nur dann gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu seiner Betroffenheit führt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 150).
- BVerwG, Urt. v. 14.06.2018 – 4 A 10/17ECLI:DE:BVerwG:2018:140618U4A10.17.0
- BVerwG, Urt. v. 15.02.2018 – 9 C 1/17ECLI:DE:BVerwG:2018:150218U9C1.17.0
1. Die für ein Straßenbauvorhaben erstellte vorhabenbezogene Verkehrsuntersuchung stellt in der Regel einen entscheidungserheblichen Bericht im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG dar, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen ist. 2. Bei der vorhabenbezogenen Verkehrsprognose darf die Verwirklichung eines anderen Projekts, das im Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf aufgeführt ist, unterstellt werden, solange nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die gegen eine Verwirklichung innerhalb des Prognosehorizonts sprechen.
- BVerwG, Beschl. v. 12.01.2018 – 9 A 12/17, 9 A 12/17 (9 A 3/17)ECLI:DE:BVerwG:2018:120118B9A12.17.0
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 17/16ECLI:DE:BVerwG:2017:111017U9A17.16.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.09.2017 – 1 BvR 361/12ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170918.1bvr036112
- BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 19/15ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A19.15.0
- BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 – 9 A 4/15ECLI:DE:BVerwG:2016:160616U9A4.15.0
1. Der Erörterungstermin in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 6, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich nicht öffentlich. Widerspricht ein Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 VwVfG), verstößt die öffentliche Erörterung gegen die Verfahrensrechte des Widersprechenden. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Erörterung Umweltthemen sind. 2. Tonbandaufnahmen, die ausschließlich der Erstellung der Niederschrift des Erörterungstermins dienen (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), sind nach vorheriger Ankündigung auch ohne Zustimmung der Beteiligten zulässig.
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A10.15.0
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