§ 17d – Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

FSTRG · Bundesfernstraßengesetz

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 9 A 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U9A17.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 – 9 VR 1/22ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B9VR1.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2021 – 9 A 12/20ECLI:DE:BVerwG:2021:280921U9A12.20.0

    Eine Lärmerhöhung unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) berührt grundsätzlich keine Belange im Sinne des § 76 Abs. 2 VwVfG.

  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2019 – 9 A 2/18, 9 A 2/18 (9 A 25/05)ECLI:DE:BVerwG:2019:120619U9A2.18.0

    1. Macht ein Betroffener im Planfeststellungsverfahren geltend, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein, so muss er die maßgeblichen Umstände, soweit es ihm ohne Preisgabe schutzwürdiger Daten zumutbar ist, so umfassend darstellen, dass der Planfeststellungsbehörde eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betriebliche Existenz möglich ist. 2. Bei dem Stickstoffleitfaden Straße (Ausgabe 2019) handelt es sich um eine Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt; dies umfasst das Konzept der Critical Loads, die Anwendung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA), das Konzept gradueller Funktionsbeeinträchtigung mit Umrechnung in Flächenanteile und die Anwendung eines vorhabenbedingten Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a. 3. Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland kann als Vermeidungsmaßnahme auf die Stickstoffbilanz angerechnet werden, wenn ihre Wirksamkeit hinsichtlich des Umfangs und des zeitlichen Eintritts sichergestellt ist. 4. Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von einem Vorhaben durchzuführen und daher nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen anzurechnen sind, ergibt sich grundsätzlich aus dem Bewirtschaftungsplan gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG. Lässt der Plan keine offenkundigen Fehleinschätzungen oder Versäumnisse erkennen, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungsspielräume rechtmäßig ausgeübt haben und ihren habitatschutzrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

  • BVerwG, Urt. v. 16.05.2018 – 9 A 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:160518U9A4.17.0

    Das Vorhaben, bis zu dessen Fertigstellung der festgestellte Plan nach § 17d Satz 1 FStrG i.V.m. § 76 VwVfG geändert werden kann, umfasst auch die planfestgestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Soweit solche Maßnahmen noch nicht durchgeführt worden sind, kommt eine Planänderung daher auch nach Fertigstellung der planfestgestellten Bundesfernstraße selbst in Betracht. Sie kann sich dann allerdings nur auf diejenigen planfestgestellten Maßnahmen beziehen, die selbst noch nicht dem Planfeststellungsbeschluss entsprechend ausgeführt sind.

  • BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – 9 A 17/16ECLI:DE:BVerwG:2017:111017U9A17.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 19/15ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A19.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A10.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 14/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A14.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0

    1. Zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a VwVfG) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchzuführen, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet. 2. Die Richtlinie 2004/54/EG (juris: EGRL 54/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz wird durch die aufgrund ministeriellen Rundschreibens eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2006 <juris: 913-I-1020-SF>) ordnungsgemäß umgesetzt. Einer Umsetzung durch förmliches Gesetz bedurfte es nicht. 3. Die Vorwirkung eines potentiellen FFH-Gebietes beinhaltet keine absolute Veränderungssperre, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Anlegung der Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92).

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