§ 17e – Rechtsbehelfe
FSTRG · Bundesfernstraßengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B11.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B13.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B12.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 10.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B10.24.0
1. Die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Präklusionsvorschrift verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt einen Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. 2. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird: dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen.
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B15.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 – 9 B 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B9B14.24.0
- BVerwG, Urt. v. 18.11.2025 – 9 A 17.25ECLI:DE:BVerwG:2025:181125U9A17.25.0
1. Die substantiierte Darlegung des Prozessstoffs (§ 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO) muss in der eigentlichen Klagebegründungsschrift erfolgen; auf beigefügte Gutachten kann stattdessen auch dann nicht verwiesen werden, wenn diese von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet sind oder dieser angibt, an deren Erstellung mitgewirkt zu haben. 2. Der habitatschutzrechtlichen Prüfung, ob der Bestand einer Population durch einen vorhabenbedingten Flächenverlust beeinträchtigt wird, sind zunächst die kartierten Reviere zugrunde zu legen. Lediglich potentiell als Habitat geeignete Flächen sind (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Management- oder Bewirtschaftungsplan des Schutzgebiets deren Lage und Schutzziel bestimmt. 3. Bei der Festlegung von Erhaltungszielen sind die für die Schutzgebietsausweisung maßgeblichen sowie solche geschützten Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen. Dabei haben die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23, Elliniki Ornithologiki Etaireia - NuR 2024, 760). 4. Die Errichtung von Vorhaben, die Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, dient der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und rechtfertigt, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten.
- BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 9 A 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:081025U9A2.24.0
1. Artenschutzrechtlich ist ein Abweichen von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von Ersatzgewässern für den Moorfrosch von drei bis fünf Jahren vorsehen, möglich, wenn die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv gutachterlich festgestellt wird. 2. Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt auch bei der Variantenprüfung, selbst wenn die von der Planfeststellungsbehörde lediglich nachvollzogene Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgte. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus. 3. Eine positive Klimabilanz lässt die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen eines Neubauvorhabens durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden bei der Variantenprüfung nicht entfallen. 4. Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht nur "dem Grunde nach" erteilt werden, sondern bereits Angaben zu den Einleitstellen, Einleitmengen und Entwässerungseinrichtungen enthalten. In Bezug genommene Unterlagen sind in der Regel konkret zu bezeichnen.
- BVerwG, Beschl. v. 21.08.2025 – 9 A 14.25, 9 A 14.25 (9 A 9.23)ECLI:DE:BVerwG:2025:220825B9A14.25.0
1. Mit der Pflicht zur fristgemäßen Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG geht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen einher, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine Bezugnahme auf der Klagebegründung beigefügte Gutachten und deren wörtliche Wiedergabe oder stichwortartige Zusammenfassung werden dieser Anforderung nicht gerecht (wie BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. Umweltrecht Nr. 76 Rn. 133 ff. <insoweit in BVerwGE 166, 132 nicht abgedruckt>, vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 89 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15). 2. Die nicht fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln ist nicht allein deshalb nach § 17e Abs. 3 Satz 2 FStrG als genügend entschuldigt zuzulassen, weil ein Akteneinsichtsgesuch nicht zeitnah oder nicht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist erfüllt worden ist. Dadurch verursachte Verzögerungen können nur insoweit entschuldigt sein, als sich die Klagebegründung auf Umstände stützt, die sich nur aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Der Kläger muss insoweit konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er gehindert gewesen sein könnte (wie BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 9 ff. und vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 - juris Rn. 9 ff.).
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0
1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands. 2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt. 3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus. 4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist. 5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47). 6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49). 7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.
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