§ 17h – Projektmanager

FSTRG · Bundesfernstraßengesetz

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere 1.der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.der Fristenkontrolle,
3.der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5.der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7.der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17h FSTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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