§ 17b – Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
FSTRG · Bundesfernstraßengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 27.04.2017 – 9 A 31/15ECLI:DE:BVerwG:2017:270417U9A31.15.0
- BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 – 9 A 4/15ECLI:DE:BVerwG:2016:160616U9A4.15.0
1. Der Erörterungstermin in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 6, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich nicht öffentlich. Widerspricht ein Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 VwVfG), verstößt die öffentliche Erörterung gegen die Verfahrensrechte des Widersprechenden. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Erörterung Umweltthemen sind. 2. Tonbandaufnahmen, die ausschließlich der Erstellung der Niederschrift des Erörterungstermins dienen (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), sind nach vorheriger Ankündigung auch ohne Zustimmung der Beteiligten zulässig.
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23/10
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG stellt für die darin genannten Verfahrensmängel eine Sonderregelung zu § 46 VwVfG dar, schließt die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung wegen anderer Verfahrensmängel nach Maßgabe des § 46 VwVfG aber nicht aus. 2. Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung begründen keinen Verfahrensmangel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. 3. Die gesetzliche Trennung der Aufgabenbereiche des Vorhabenträgers einerseits sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde andererseits dient der verfahrensrechtlichen Sicherung der für eine sachgerechte Abwägung notwendigen Distanz und Neutralität innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Das schließt fachaufsichtliche Weisungen der mit den Aufgaben des Vorhabenträgers betrauten Behörde oder Dienststelle gegenüber der als Planfeststellungsbehörde bestimmten Behörde oder Dienststelle aus, die den durch Gestaltungsfreiheit geprägten Kernbereich planerischer Abwägung betreffen (im Anschluss an Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 24 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230 f.>). 4. Bei der Prüfung, ob ein Mangel bei der Abwägung i.S.v. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist, ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Die Ergebnisrelevanz ist nur dann zu verneinen, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer ergebnisrelevanter Mangel erwächst. 5. Dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (§ 7 Abs. 1 BHO) kann in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrPrivFinG genannten Bauwerke bei der Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG besonderes Gewicht beigemessen werden.
- BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 13/08
1. Bei einer Staatsgrenzen überschreitenden Straßenplanung muss die Planfeststellungsbehörde in ihre Prüfung, namentlich in die Variantenuntersuchung, auch die durch die Weiterführung des Vorhabens auf fremdem Staatsgebiet berührten Belange einbeziehen. Anderes kann gelten, wenn der Teilstrecke auf deutschem Staatsgebiet bis zur Bundesgrenze nach den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Abschnittsbildung aufgrund ihrer Anbindung an das übrige Straßennetz eine selbstständige Verkehrsfunktion zukommt. 2. Die Planfeststellungsbehörde kann regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass ein Straßenbauvorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs führt, wenn der Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von fünf Prozent der Betriebsfläche nicht überschreitet. 3. Die Prüfung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde darf aber - ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung - nicht die Augen vor einer Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, die dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine - immerhin - eingeschränkte Existenzgrundlage sichert, weil dieser schlicht "von seiner Hände Arbeit" lebt.
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