§ 16 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

FUAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

(1)Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen, 1.von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
2.an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
(2)Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 FUAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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