§ 19 – Bußgeldvorschriften

G10_2001 · Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(1)Ordnungswidrig handelt, wer 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
2.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,
3.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,
4.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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