§ 22 – Übergangsregelung

G10_2001 · Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist 1.§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.§ 15a nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 G10_2001 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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