§ 17 – Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr

G_KGRKABOTAGEV_2012 · Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b muss die Reservierungsbestätigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die Reservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein Nachweis der Eisenbahn oder des Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten Stellen über den benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b muss der Nachweis nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 G_KGRKABOTAGEV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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