§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

G_RTNAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

(1)Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2)Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Baumschule,
2.Friedhofsgärtnerei,
3.Garten- und Landschaftsbau,
4.Gemüsebau,
5.Obstbau,
6.Staudengärtnerei,
7.Zierpflanzenbau
gewählt werden.
(3)Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 G_RTNAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 G_RTNAUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.