(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1Berufsbildung,
1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen,
1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
2.Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
3.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
3.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
3.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
4.Böden, Erden und Substrate;
5.Kultur und Verwendung von Pflanzen,
5.1Pflanzen und ihre Verwendung,
5.2Kultur- und Pflegemaßnahmen,
5.3Nutzung pflanzlicher Produkte;
6.Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.
(2)Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Baumschulea)Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,
c)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
d)Produktionsverfahren,
e)Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,
f)Verkaufen und Beraten;
2.in der Fachrichtung Friedhofsgärtnereia)Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)Vermehrung und Weiterkultur,
c)Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
d)Trauerbinderei und Dekoration,
e)Verkaufen und Beraten;
3.in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbaua)Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
b)Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
c)Herstellen von befestigten Flächen,
d)Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
e)Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;
4.in der Fachrichtung Gemüsebaua)Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,
b)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)Produktionsverfahren,
d)Ernten, Aufbereiten und Lagern,
e)Vermarkten;
5.in der Fachrichtung Obstbaua)Anlegen von Obstpflanzungen,
b)Produktionsverfahren,
c)Ernten, Aufbereiten und Lagern,
d)Vermarkten;
6.in der Fachrichtung Staudengärtnereia)Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)Produktionsverfahren,
d)Auswählen und Aufbereiten,
e)Verkaufen und Beraten;
7.in der Fachrichtung Zierpflanzenbaua)Kulturräume und Kultureinrichtungen,
b)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
c)Produktionsverfahren,
d)Ernten, Aufbereiten und Lagern,
e)Verkaufen und Beraten.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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