§ 12 – Auswahl und Ausbildung der Beamten

GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

(1)Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann.
(2)Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der bisherigen Laufbahn waren.
(3)Andere Bewerber im Sinne des § 19 des Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GAD und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 GAD direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.