Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD · 37 Normen
- § 1Aufgaben
- § 2Auswärtiger Dienst
- § 3Auslandsvertretungen
- § 4Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
- § 5Personaleinsatz
- § 6Personalreserve
- § 7Organisation und Ausstattung
- § 8Inspektion
- § 9Kurierdienst und Auslands-IT
- § 10Politisches Archiv
- § 11Rechtsverhältnisse
- § 12Auswahl und Ausbildung der Beamten
- § 13Personalaustausch
- § 14Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
- § 15Fürsorge und Schutz
- § 16Erkrankungen und Unfälle im Ausland
- § 17Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
- § 18Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
- § 19Unterstützung der Familienangehörigen
- § 20Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
- § 21Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
- § 22Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
- § 23Reisebeihilfen in besonderen Fällen
- § 24Berufsausübung der Ehegatten
- § 25Maßnahmen der Krisenfürsorge
- § 26Schadensausgleich
- § 27Wohnsitz und Wohnung
- § 28Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
- § 29Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
- § 30Fremdsprachenförderung
- § 31Nichtentsandte Beschäftigte
- § 32Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
- § 33Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
- § 35Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- § 36Übergangsregelung
- § 37Inkrafttreten
Gesetz über den Auswärtigen Dienst ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.