§ 27 – Wohnsitz und Wohnung

GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

(1)Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohnsitz am ausländischen Dienstort zu nehmen; der Dienstherr kann Ausnahmen zulassen.
(2)Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, der dienstlichen Aufgaben des Beamten und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Der von ihm aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen.
(3)Besteht für den Beamten an einem Dienstort keine Möglichkeit, innerhalb einer zumutbaren Frist zu angemessenen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten, soll eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.
(4)Ein Beamter des Auswärtigen Dienstes kann im Ausland zum Bezug einer angemessenen Dienstwohnung angewiesen werden, wenn es die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse erfordern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2015 – 2 C 13/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220115U2C13.13.0

    Erhöhen sich die Mietobergrenzen, ist dies im Rahmen des Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG nicht nur für Neuvermietungen, sondern auch für Bestandsmieten maßgeblich. Deshalb kann auch ein Beamter, der ursprünglich zu groß oder zu teuer gemietet hat, in spätere - höhere - Mietobergrenzen "hineinwachsen".

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2015 – 2 C 14/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220115U2C14.13.0

    1. Die Anerkennung der Notwendigkeit des im Ausland gemieteten Wohnraums im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 57 BBesG 2002 bzw. § 54 BBesG kann auf der Grundlage sowohl einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse als auch der typisierenden Regelung einer Mietobergrenze erfolgen. 2. Der Dienstherr kann im Rahmen seiner Organisationsgewalt bestimmen, ob und welche wohnraumbezogenen Anforderungen mit der Wahrnehmung von Ämtern im Ausland verbunden sind (z.B. Arbeitszimmer, Empfänge in der Privatwohnung). Allerdings muss er die hierdurch verursachten Kosten tragen und darf sie nicht dem Beamten aufbürden. 3. Eine Wohnung ist auch dann im Hinblick auf den Familienstand angemessen, wenn der zu berücksichtigende Familienangehörige zwar nicht sofort mit dem Beamten die Wohnung im Ausland bezieht, aber doch so zeitnah nachzieht, dass es dem Beamten unzumutbar oder unmöglich ist, zunächst eine kleinere Wohnung für sich und ab dem Eintreffen des Familienangehörigen eine größere Wohnung für die Familie insgesamt zu mieten.

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