§ 1 – Förderziel und Fördervolumen

GAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

(1)Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.
(2)Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.
(3)Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Basismittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GAFINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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