§ 2 – Förderzeitraum

GAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2030 abzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 GAFINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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