§ 5 – Verteilung

GAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

(1)Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:Land Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 Tranchen in €
Baden-Württemberg 13,04061 358 616 775
Bayern 15,56072 427 919 800
Berlin 5,18995 142 723 625
Brandenburg 3,02987 83 321 425
Bremen 0,95379 26 229 225
Hamburg 2,60343 71 594 325
Hessen 7,43709 204 519 975
Mecklenburg-Vorpommern 1,98045 54 462 375
Niedersachsen 9,39533 258 371 575
Nordrhein-Westfalen 21,07592 579 587 800
Rheinland-Pfalz 4,81848 132 508 200
Saarland 1,19827 32 952 425
Sachsen 4,98208 137 007 200
Sachsen-Anhalt 2,69612 74 143 300
Schleswig-Holstein 3,40578 93 658 950
Thüringen 2,63211 72 383 025
(2)Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3)Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2029 bewilligt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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